Krankheit von Arbeitnehmern: Rechte, Pflichten und Lohnfortzahlung
Rechte von Arbeitnehmern bei Krankheit
Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, genießt er im Rahmen des Arbeitsrechts einen besonderen Schutz. Dieser Schutz soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nicht aus Angst vor finanziellen Einbußen zur Arbeit geht, obwohl er krank ist. Das Arbeitsrecht regelt in diesem Zusammenhang die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, den Kündigungsschutz sowie die Pflichten des Arbeitnehmers, um den Arbeitgeber über die Krankheit zu informieren.
1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Arbeitnehmer haben bei einer Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen das Gehalt in voller Höhe weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Dieser Anspruch gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer hat die Krankheit absichtlich herbeigeführt oder war noch keine vier Wochen im Betrieb beschäftigt.
Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, und der Arbeitnehmer kann Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttogehalts, jedoch maximal 90 % des Nettogehalts.
2. Kündigungsschutz bei Krankheit
Eine Krankheit allein ist kein rechtmäßiger Kündigungsgrund. Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer davor, während einer Krankheit ohne berechtigten Grund gekündigt zu werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen eine Kündigung trotz Krankheit zulässig ist, beispielsweise bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder häufigen Kurzzeiterkrankungen, die den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen.
Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen nachweisen, dass die Krankheit zu erheblichen betrieblichen Nachteilen führt und dass keine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer anderweitig einzusetzen. Zudem muss geprüft werden, ob Maßnahmen wie eine betriebliche Wiedereingliederung zur Verbesserung der Arbeitssituation beitragen könnten.
Pflichten von Arbeitnehmern bei Krankheit
Arbeitnehmer haben bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestimmte Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber. Diese Pflichten betreffen vor allem die Meldung der Erkrankung sowie die Vorlage eines ärztlichen Attests.
1. Anzeige- und Nachweispflicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am besten noch vor dem Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag darüber in Kenntnis setzen muss, dass er aufgrund einer Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen kann. Diese Information kann mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorzulegen. Der Arbeitgeber hat das Recht, diese Bescheinigung auch schon ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
2. Pflicht zur Mitwirkung bei der Genesung
Während der Krankheitsphase ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Aktivitäten unternehmen darf, die den Heilungsprozess behindern. Dazu gehören anstrengende Tätigkeiten oder Reisen, die nicht medizinisch notwendig sind. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Pflicht, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern oder im schlimmsten Fall eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Lohnfortzahlung und Wiederholungserkrankungen
Wenn ein Arbeitnehmer während einer Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, stellt sich die Frage, ob er weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer für dieselbe Erkrankung innerhalb von sechs Monaten nur einmal Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen haben. Wird der Arbeitnehmer also erneut wegen derselben Krankheit krank, erhält er innerhalb dieses Zeitraums kein weiteres Gehalt vom Arbeitgeber, sondern Krankengeld von der Krankenkasse.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer wegen einer neuen, nicht mit der vorherigen zusammenhängenden Krankheit arbeitsunfähig wird. In diesem Fall beginnt ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen.
Langzeiterkrankung und Krankengeld
Wenn die Erkrankung länger als sechs Wochen andauert, endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Das Krankengeld wird in der Regel für maximal 78 Wochen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums für dieselbe Krankheit gezahlt. Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld ist die Vorlage einer fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Rolle des Arbeitgebers bei der Wiedereingliederung
Bei einer längeren Erkrankung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, hat der Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, sobald dieser wieder arbeitsfähig ist. Ziel des BEM ist es, die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und erneuten Erkrankungen vorzubeugen. Das BEM ist freiwillig für den Arbeitnehmer, aber der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dieses Angebot zu machen.
Krankheit im Urlaub
Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt und diese Krankheit ärztlich nachweist, gelten die Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, nicht als Urlaubstage. Diese Tage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben, und der Arbeitnehmer kann sie zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Krankheit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt wird, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen muss.
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