Kindergeld im Arbeitsrecht: Anspruch und Regelungen

Was ist Kindergeld im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht?

Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern oder Erziehungsberechtigten in Deutschland als finanzielle Unterstützung für die Versorgung ihrer Kinder gewährt wird. Obwohl Kindergeld primär eine sozialrechtliche Leistung ist, gibt es im Arbeitsrecht indirekte Verknüpfungen, insbesondere wenn es um finanzielle Entlastungen und Ansprüche der Arbeitnehmer geht. Das Kindergeld stellt sicher, dass Familien eine regelmäßige monatliche Unterstützung erhalten, um die Kosten der Kindererziehung zu tragen. Diese Leistung ist unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, aber es gibt Berührungspunkte, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Anspruch auf Kindergeld haben in erster Linie Eltern und Erziehungsberechtigte, die in Deutschland leben oder in einem EU-/EWR-Land arbeiten und deren Kinder ebenfalls in diesen Ländern ihren Wohnsitz haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie beschäftigt, arbeitslos oder selbstständig sind. Kindergeld kann für leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und in einigen Fällen auch für Pflegekinder beantragt werden. Entscheidend ist, dass die Kinder im Haushalt des Antragstellers leben und dieser für deren Unterhalt sorgt.

Altersgrenzen und Sonderregelungen

Der Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Unter bestimmten Umständen kann der Anspruch jedoch verlängert werden:

  • Bis zum 25. Lebensjahr: Wenn das Kind in einer Ausbildung, im Studium oder in einer betrieblichen Ausbildung ist, besteht der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr fort.
  • Bis zum 21. Lebensjahr: Wenn das Kind arbeitslos gemeldet ist und eine Ausbildung oder Arbeitsstelle sucht, bleibt der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr bestehen.
  • Unbefristeter Anspruch: Kinder mit einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und die es dem Kind unmöglich macht, für sich selbst zu sorgen, können einen unbefristeten Kindergeldanspruch haben.

Wie wirkt sich das Kindergeld auf das Arbeitsverhältnis aus?

Das Kindergeld ist im engeren Sinne keine arbeitsrechtliche Leistung, sondern eine Sozialleistung. Dennoch gibt es Situationen, in denen das Arbeitsverhältnis oder die Arbeitseinkünfte eine Rolle spielen können. Im Arbeitsrecht ergeben sich indirekte Zusammenhänge, insbesondere bei der Lohnabrechnung und steuerlichen Entlastungen für Arbeitnehmer mit Kindern.

1. Lohnsteuerklasse und Kindergeld

Arbeitnehmer, die Kinder haben und Kindergeld beziehen, werden in der Regel in eine steuerlich vorteilhaftere Lohnsteuerklasse eingestuft, z. B. die Lohnsteuerklasse II (für Alleinerziehende) oder III (verheiratete Arbeitnehmer). Diese Steuerklassen bieten zusätzliche Freibeträge für Kinder, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Während das Kindergeld direkt ausgezahlt wird, profitieren Arbeitnehmer mit Kindern von zusätzlichen steuerlichen Vorteilen, die bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

2. Kinderfreibetrag und Kindergeld

Zusätzlich zum Kindergeld haben Eltern Anspruch auf den sogenannten Kinderfreibetrag. Dieser Freibetrag kann entweder parallel zum Kindergeld oder anstelle des Kindergeldes gewährt werden, je nachdem, welche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, ob der Freibetrag oder das Kindergeld für den Arbeitnehmer finanziell vorteilhafter ist.

Arbeitgeber berücksichtigen den Kinderfreibetrag in der Lohnsteuerberechnung, was das monatlich verfügbare Einkommen von Arbeitnehmern mit Kindern erhöht.

Kindergeld und Arbeitslosigkeit

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Das Kindergeld ist unabhängig vom Beschäftigungsstatus und wird weiterhin von der Familienkasse gezahlt. Auch Arbeitslosengeldempfänger haben Anspruch auf Kindergeld, und es wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Für Eltern, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, wird das Kindergeld allerdings als Einkommen berücksichtigt. Das bedeutet, dass das Kindergeld auf den ALG-II-Anspruch angerechnet wird, wodurch sich der Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes verringert.

Kindergeld bei Elternzeit und Mutterschutz

Während der Elternzeit haben Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Es wird unabhängig davon gezahlt, ob Elterngeld oder andere Leistungen in Anspruch genommen werden. Der Bezug von Kindergeld läuft auch während des Mutterschutzes unverändert weiter.

Der Mutterschutz und die Elternzeit sind arbeitsrechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass Arbeitnehmer während der Betreuung ihrer Kinder finanziell abgesichert sind. Das Kindergeld unterstützt zusätzlich zur Elterngeldleistung und bietet Eltern während dieser Phasen eine finanzielle Entlastung.

Anspruch auf Kindergeld bei grenzüberschreitender Beschäftigung

Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, aber im EU- oder EWR-Ausland leben, haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch umgekehrt besteht ein Anspruch, wenn die Kinder in Deutschland leben, der Elternteil aber im Ausland arbeitet. Hier greifen die EU-weiten Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, die sicherstellen, dass Familien auch in grenzüberschreitenden Beschäftigungssituationen finanziell unterstützt werden.

Doppelter Bezug von Familienleistungen vermeiden

In Fällen, in denen sowohl in Deutschland als auch in einem anderen EU-Land Anspruch auf Familienleistungen besteht, wird eine sogenannte Differenzzahlung vorgenommen. Das bedeutet, dass das Land, in dem der höhere Anspruch besteht, die Differenz zwischen den beiden Leistungen auszahlt. Ein doppelter Bezug von Kindergeld ist nicht möglich.

Kindergeld und Insolvenz des Arbeitgebers

Auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers bleibt der Kindergeldanspruch bestehen. Da es sich um eine staatliche Leistung handelt, ist das Kindergeld nicht vom Einkommen oder der finanziellen Lage des Arbeitgebers abhängig. Arbeitnehmer, die in Insolvenz geraten, müssen sich keine Sorgen machen, dass ihr Kindergeldanspruch erlischt oder gefährdet ist.

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