Insolvenz des Arbeitgebers: Rechte und Schutz der Arbeitnehmer
Was bedeutet Insolvenz des Arbeitgebers?
Die Insolvenz des Arbeitgebers tritt ein, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger zu befriedigen und das Unternehmen entweder zu sanieren oder geordnet abzuwickeln. Für Arbeitnehmer stellt eine Insolvenz oft eine existenzielle Bedrohung dar, da der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung des Lohns gefährdet sind.
Ablauf des Insolvenzverfahrens
Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, läuft das Insolvenzverfahren in mehreren Schritten ab. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, die verschiedenen Phasen des Verfahrens zu kennen, um ihre Rechte zu wahren.
1. Insolvenzantrag
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald er feststellt, dass er zahlungsunfähig ist. Auch Gläubiger, einschließlich Arbeitnehmer, können den Insolvenzantrag stellen, wenn offene Forderungen nicht beglichen werden. Das zuständige Amtsgericht prüft den Antrag und eröffnet bei Vorliegen der Voraussetzungen das Insolvenzverfahren.
2. Bestellung des Insolvenzverwalters
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser übernimmt die Verwaltung des Unternehmens und trifft Entscheidungen über dessen Fortführung oder Abwicklung. Der Insolvenzverwalter prüft auch, ob offene Forderungen beglichen werden können und welche Vermögenswerte des Unternehmens zur Verfügung stehen.
3. Insolvenzgeld
Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, um den Ausfall ihres Gehalts abzufedern. Das Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und deckt die letzten drei Monate vor der Insolvenz ab. Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Rechte der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers
1. Anspruch auf Insolvenzgeld
Wie bereits erwähnt, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, das durch die Agentur für Arbeit gezahlt wird. Das Insolvenzgeld ersetzt den Lohn, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten vor der Insolvenz nicht erhalten hat. Es entspricht in der Regel der Höhe des Nettolohns. Arbeitnehmer sollten darauf achten, den Antrag auf Insolvenzgeld fristgerecht zu stellen, um ihren Anspruch zu sichern.
2. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch das Ende des Arbeitsverhältnisses. Solange der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt, bleibt auch das Arbeitsverhältnis bestehen. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die Möglichkeit, im Rahmen des Insolvenzverfahrens Arbeitsverträge zu kündigen, falls dies zur Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens notwendig ist. Dabei gelten jedoch die allgemeinen Kündigungsfristen gemäß § 113 der Insolvenzordnung (InsO), die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit variieren können.
3. Kündigungsschutz in der Insolvenz
Obwohl eine Kündigung im Rahmen der Insolvenz möglich ist, gilt weiterhin der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dies bedeutet, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss und betriebsbedingte Gründe vorliegen müssen. Zudem sind besondere Kündigungsschutzvorschriften, wie etwa der Schutz für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder, weiterhin zu beachten.
4. Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ihre offenen Lohn- und Gehaltsforderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. Dies erfolgt durch die sogenannte Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter prüft die Ansprüche der Arbeitnehmer und entscheidet, ob und in welchem Umfang die Forderungen anerkannt werden. In der Regel werden die Ansprüche aus dem noch vorhandenen Vermögen des Unternehmens anteilig beglichen. Je nach Höhe der Masse des Unternehmens kann es jedoch zu einer erheblichen Kürzung der offenen Forderungen kommen.
Betriebsbedingte Kündigungen in der Insolvenz
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, wenn eine Weiterführung des Unternehmens oder bestimmter Abteilungen nicht möglich ist. Diese Kündigungen unterliegen jedoch dem Kündigungsschutzgesetz und müssen sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter eine Sozialauswahl treffen muss, um sicherzustellen, dass vorrangig Arbeitnehmer gekündigt werden, die sozial weniger schutzbedürftig sind (z. B. aufgrund kürzerer Betriebszugehörigkeit oder jüngeren Alters).
Anspruch auf eine Abfindung bei Insolvenz
Arbeitnehmer haben bei einer Kündigung im Rahmen der Insolvenz nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung. In der Regel sind Abfindungszahlungen Teil von Sozialplänen, die zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ausgehandelt werden. In vielen Fällen werden jedoch aufgrund der finanziellen Situation des insolventen Unternehmens keine oder nur geringe Abfindungen gezahlt.
Betriebsübergang bei Insolvenz
Wird das Unternehmen oder Teile davon durch einen neuen Investor übernommen, handelt es sich um einen sogenannten Betriebsübergang nach § 613a BGB. In diesem Fall gehen die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer auf den neuen Eigentümer über. Der neue Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert zu übernehmen. Eine Kündigung allein aufgrund des Betriebsübergangs ist nicht zulässig. Der neue Arbeitgeber kann jedoch betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
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