Geschäftsführer: Rechte, Pflichten und Stellung im Arbeitsrecht
Wer ist ein Geschäftsführer?
Ein Geschäftsführer ist die Person, die die Leitung einer Gesellschaft übernimmt und deren Geschäfte nach außen hin vertritt. In der Regel handelt es sich dabei um das zentrale Organ in einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), das die operative Verantwortung trägt. Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt und ist an deren Weisungen gebunden. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Geschäfte des Unternehmens zu führen, wobei er weitreichende Befugnisse hat. Gleichzeitig unterliegt er bestimmten gesetzlichen Pflichten und Regelungen.
Die Stellung des Geschäftsführers im Arbeitsrecht
Anders als normale Arbeitnehmer hat der Geschäftsführer eine besondere Position, die sowohl arbeits- als auch gesellschaftsrechtliche Aspekte umfasst. Obwohl ein Geschäftsführer in der Regel einen Dienstvertrag mit der Gesellschaft abschließt, ist er im rechtlichen Sinne kein Arbeitnehmer. Dies führt zu wichtigen Unterschieden, insbesondere in Bezug auf den Kündigungsschutz und die sozialrechtliche Einordnung.
Kein Arbeitnehmerstatus
Geschäftsführer gelten rechtlich nicht als Arbeitnehmer, da sie nicht weisungsgebunden im klassischen Sinne arbeiten, sondern die Geschäfte des Unternehmens eigenverantwortlich führen. Dies führt dazu, dass Geschäftsführer keinen Anspruch auf den gesetzlichen Kündigungsschutz haben, der für normale Arbeitnehmer gilt. Auch der Schutz durch das Arbeitszeitgesetz oder das Bundesurlaubsgesetz greift für Geschäftsführer in der Regel nicht.
Geschäftsführervertrag
Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers ist der Geschäftsführervertrag, der ähnlich wie ein Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt. Dieser Vertrag ist jedoch nicht mit einem klassischen Arbeitsvertrag gleichzusetzen, da er zusätzlich gesellschaftsrechtliche Aspekte enthält. Im Geschäftsführervertrag werden unter anderem die Vergütung, die Aufgaben des Geschäftsführers sowie mögliche Haftungsregelungen festgelegt.
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Ein Geschäftsführer hat weitreichende Befugnisse, aber auch eine Reihe von Pflichten, die sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten bestehen. Dabei geht es vor allem um die sorgfältige Führung der Geschäfte und die Wahrung der Interessen der Gesellschaft.
Leitungsbefugnis und Weisungsgebundenheit
Der Geschäftsführer ist die zentrale Führungsperson des Unternehmens und hat weitgehende Entscheidungsbefugnisse. Er ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte und trifft operative Entscheidungen, die das Unternehmen betreffen. Gleichzeitig ist er jedoch an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. In vielen Bereichen, wie etwa größeren Investitionen oder strategischen Entscheidungen, muss er die Zustimmung der Gesellschafter einholen.
Treuepflicht und Sorgfaltspflicht
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Dies bedeutet, dass er stets im Interesse des Unternehmens handeln muss und wirtschaftlich vernünftige Entscheidungen treffen soll. Er darf keine Geschäfte abschließen, die der Gesellschaft schaden oder gegen deren Interessen verstoßen. Zudem ist er verpflichtet, die Gesellschafter umfassend und rechtzeitig über wichtige geschäftliche Entwicklungen zu informieren.
Vertretung der Gesellschaft
Der Geschäftsführer vertritt das Unternehmen nach außen hin, z. B. gegenüber Geschäftspartnern, Behörden und Gerichten. Diese Vertretungsbefugnis ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung geregelt. In den meisten Fällen kann der Geschäftsführer das Unternehmen alleine vertreten, manchmal ist jedoch eine gemeinsame Vertretung mit einem zweiten Geschäftsführer oder Prokuristen notwendig.
Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft und Dritten für Schäden, die durch schuldhaftes Fehlverhalten entstehen. Dies kann der Fall sein, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften oder seine Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag verstößt. Besonders gravierend ist die Haftung bei Verstößen gegen insolvenzrechtliche Pflichten, etwa wenn der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt.
Beendigung der Geschäftsführertätigkeit
Die Bestellung eines Geschäftsführers kann sowohl durch Ablauf einer vertraglich vereinbarten Befristung als auch durch Kündigung oder Abberufung beendet werden. Da der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer im klassischen Sinne ist, gelten für ihn nicht die üblichen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften.
Kündigung des Geschäftsführers
Ein Geschäftsführer kann sowohl durch die Gesellschaft als auch durch eigene Erklärung den Geschäftsführervertrag kündigen. Im Geschäftsführervertrag sind in der Regel die Kündigungsfristen und -bedingungen festgelegt. Die Kündigung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft erfordert in den meisten Fällen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Da Geschäftsführer keinen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, ist eine Kündigung oft leichter durchzusetzen als bei regulären Arbeitnehmern.
Abberufung des Geschäftsführers
Neben der Kündigung des Geschäftsführervertrags kann ein Geschäftsführer auch jederzeit durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden. Dies bedeutet, dass er von seinem Amt als Geschäftsführer entbunden wird, unabhängig davon, ob der Geschäftsführervertrag noch besteht. Auch wenn die Abberufung möglich ist, besteht der Geschäftsführervertrag in der Regel weiter, und es können Ansprüche auf Vergütung oder Abfindung bestehen.
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers
Die Frage, ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt davon ab, ob er als Selbstständiger oder als abhängig Beschäftigter gilt. Dies ist vor allem bei Fremdgeschäftsführern, die nicht selbst Gesellschafter des Unternehmens sind, relevant.
Geschäftsführer, die als abhängige Beschäftigte eingestuft werden, unterliegen der Sozialversicherungspflicht, während geschäftsführende Gesellschafter, die maßgeblich am Unternehmen beteiligt sind, oft als Selbstständige gelten und keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Weisungsgebundenheit und der Höhe der Beteiligung am Unternehmen.
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