Elternzeit im Arbeitsrecht: Anspruch, Dauer und Antrag

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch, der es Arbeitnehmern ermöglicht, sich nach der Geburt eines Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen, um das Kind zu betreuen und zu erziehen. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, und der Arbeitnehmer genießt besonderen Kündigungsschutz. Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und bietet Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich bis zu drei Jahre um ihr Kind zu kümmern, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – egal, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder unbefristet angestellt sind. Auch Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Heimarbeiter können Elternzeit beantragen. Selbst bei Arbeitslosigkeit oder während des Bezugs von Elterngeld haben Eltern einen Anspruch. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht. Auch Adoptiv- oder Pflegeeltern können Elternzeit in Anspruch nehmen.

Wie lange dauert die Elternzeit?

Eltern können bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind nehmen. Diese Zeit kann flexibel aufgeteilt werden, sodass Eltern die Möglichkeit haben, die Elternzeit in verschiedenen Abschnitten zu nehmen. Grundsätzlich gilt:

  • Die Elternzeit kann unmittelbar nach der Geburt des Kindes beginnen.
  • Ein Teil der Elternzeit, bis zu 24 Monate, kann auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes verschoben werden.
  • Beide Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nehmen.

Aufteilung der Elternzeit zwischen beiden Elternteilen

Die Elternzeit kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder zusammenleben. Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Auch eine gleichzeitige Inanspruchnahme ist möglich, beispielsweise wenn beide Elternteile sich in den ersten Monaten nach der Geburt um das Kind kümmern möchten. Die Elternzeit kann auch aufgeteilt werden, sodass jeder Elternteil zu verschiedenen Zeiten Elternzeit nimmt.

Wie beantragt man Elternzeit?

Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dabei gelten folgende Fristen:

  • Für die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes muss der Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit gestellt werden.
  • Für die Elternzeit, die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen.

Der Antrag sollte konkret den Zeitraum der gewünschten Elternzeit umfassen, da dieser für den Arbeitgeber verbindlich ist. Eltern, die ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte unterteilen möchten, müssen dies ebenfalls im Antrag angeben. Es ist auch möglich, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, wobei der Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigung zustimmen muss, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen, etwa bei einer Insolvenz des Unternehmens oder schwerwiegenden betrieblichen Gründen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt, sobald die Elternzeit beim Arbeitgeber beantragt wurde, und endet frühestens mit Ablauf der Elternzeit.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Eltern haben die Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, um weiterhin beruflich aktiv zu bleiben und gleichzeitig das Kind zu betreuen. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, jedoch mit reduzierter Stundenzahl. Eltern können während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn:

  • Der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt,
  • Das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht,
  • Die gewünschte Arbeitszeit mindestens zwei Monate beträgt.

Der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Auch hier gilt eine Frist von sieben Wochen vor Beginn der geplanten Teilzeitbeschäftigung.

Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf die Rente und den Urlaubsanspruch?

Auswirkungen auf die Rente

Die Elternzeit wirkt sich positiv auf die Rentenansprüche aus, da die Betreuung eines Kindes als sogenannte Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Diese Zeiten werden den Eltern angerechnet und tragen zur späteren Rentenhöhe bei. Während der Elternzeit zahlt der Staat die Beiträge zur Rentenversicherung, sodass keine Rentenlücke entsteht.

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Während der Elternzeit besteht grundsätzlich weiterhin ein Urlaubsanspruch. Allerdings darf der Arbeitgeber den Urlaub anteilig kürzen. Das bedeutet, dass für jeden vollen Monat der Elternzeit der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel reduziert werden kann. Wenn der Arbeitnehmer vor oder nach der Elternzeit wieder in Vollzeit arbeitet, kann der verbliebene Urlaubsanspruch in das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

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