Die Corona-App ist da – kann mein Arbeitgeber verlangen, diese zu nutzen?

Die Corona-App ist da und sogleich stellen sich dutzende Fragen zur Anwendbarkeit, Datenschutz, und insbesondere die Frage, ob der Arbeitgeber die Benutzung der Corona-App verlangen kann.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht sagt nein!

Um diesmal das „Pferd von hinten aufzuzäumen“:

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ist der Meinung, dass kein Beschäftigter verpflichtet werden darf, die Corona-App zu installieren oder zu nutzen. Dies gelte gleichermaßen für private Geräte des Beschäftigten sowie für dienstlich bereitgestellte Geräte. Darüber hinaus könne eine solche Nutzung auch nicht auf Basis einer Einwilligung der Beschäftigten verlangt werden. Das BayLDA droht dabei unverhohlen: „Als Datenschutzaufsichtsbehörden werden wir die Einhaltung dieser Vorgaben kontrollieren. Zuwiderhandlungen stellen einen grundlegenden Datenschutzverstoß dar, gegen den das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht auch mit der Verhängung von Geldbußen vorgehen wird.“ (https://www.lda.bayern.de/de/thema_corona_warn_app.html)

WhatsApp weiß mehr als die Corona-App.

Diese Aussage der BayLDA ist nicht nur gruselig unjuristisch, sondern hinter der Drohung lässt sich auch deutlich die politische Motivation erkennen. Dies ist umso erstaunlicher, als die Landesdatenschutzexperten unisono keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Corona-App haben und die all beliebte WhatsApp ein Vielfaches mehr weiß und sammelt als die Corona-App (https://www.chip.de/news/Corona-Warn-App-Viel-sicherer-als-WhatsApp_182790048.html).

Interessenabwägung führt zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall.

Alle juristisch fundierten Meinungen der letzten Stunden äußern eine differenzierte Ansicht dahingehend, ob der Arbeitgeber die Verwendung der Corona-App auf dem Privat-Smartphone oder dem dienstlichen Smartphone verlangen kann.

Zugrunde liegt eine BAG-Rechtsprechung, nach der Arbeitnehmer grundsätzlich durch den Arbeitgeber zur Durchführung und Duldung datenschutzrelevanter Maßnahmen angewiesen werden dürfen, wenn eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führt, dass die Einschränkungen des Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers hinter den mit der Maßnahme verbundenen schützenswerten Belangen des Arbeitgebers zurückbleiben (z. B. BAG, Beschluss vom 15.04.2014 – 1 ABR 2/13).

Vorliegend sind die Interessen des Arbeitnehmers, dass seine Daten nicht erfasst werden, gegen die Interessen des Arbeitgebers am effektiven Gesundheitsschutz seiner Belegschaft, Geschäftspartnern und Kunden durch die App gegeneinander abzuwägen.

App-Nutzungspflicht im Einzelfall auf dem Diensthandy.

Die Kollegen kommen dann zum Ergebnis, dass eine Anweisung zur Installation der App auf dem Diensthandy und die Anweisung zur Nutzung während der Geschäftszeiten zulässig sein soll, eine Installation auf dem privaten Smartphone oder die Nutzung der App außerhalb der Dienstzeit nicht verlangt werden kann. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist zu beachten.

Pflicht zur Meldung eines positiven Corona-Testergebnisses.

Unter diesen Voraussetzungen soll sich dann auch die Pflicht ergeben, in die App ein positives Corona-Testergebnis hochladen zu müssen, da relativ einhellig die Pflicht bejaht wird, bei einem positiven Corona-Testergebnis den Arbeitgeber hierüber informieren zu müssen.

Ergebnis:

Vorsicht Arbeitgeber! Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hält jede Anweisung oder Verpflichtung die Corona-App zu nutzen, für einen datenschutzrechtlichen Verstoß und will gegen diesen vorgehen.

Vorsicht Arbeitnehmer! Im Einzelfall kann die Anweisung die Corona-App auf dem Diensthandy zu nutzen, wirksam sein. Sollten Sie sich hiergegen wehren, besteht sogar die Gefahr einer Abmahnung, und bei nachhaltiger Weigerung, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Zusammenfassend ist die Anordnung einer Corona-App-Nutzung für beide Seiten mit Vorsicht zu genießen. Sinnvoller als die Anweisung zur Nutzung, erscheint eine Empfehlung zur freiwilligen Nutzung der App und den Hinweis auf die Verpflichtung, bei Vorliegen von typischen Krankheitssymptomen der Corona-Grippe den Arbeitsplatz zu meiden.

Die völlig undifferenzierte und juristisch unausgegorene Ansicht der BayLDA ist abzulehnen und erstaunt umso mehr, als über Wochen diskutiert wurde, wie die Corona-App zu gestalten ist, dass keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken bestehen, und nur die Nutzung vieler Smartphone-Besitzer die Corona-App erfolgreich machen kann.

Es bleibt zu hoffen, dass dieser Fall den europäischen Gesetzgeber endlich veranlasst die DSGVO zu entschärfen und auf ein praktikables und erträgliches Maß zu reduzieren. Es wäre nicht das erste Gesetz, das überzogen und unpraktikabel startet, um nach langwieriger Gegenwehr und Lobbyarbeit wieder entschärft zu werden.

 

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