ABMAHNUNG

Grundsätzlich muss vor jeder verhaltensbedingten, ordentlichen Kündigung mindestens eine Abmahnung ausgesprochen werden. Nur ein wiederholtes, bereits abgemahntes Verhalten lässt den Schluss zu, dass der Arbeitnehmer dieses Fehlverhalten in Zukunft wiederholen wird (Prognoseprinzip). Eine Abmahnung erübrigt sich nur dann, wenn derart schwere, vorwerfbare Verhaltensverfehlungen vorliegen, dass eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 BGB gerechtfertigt ist.

Die Abmahnung muss ein konkretes Verhalten als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung rügen und die Warnung aussprechen, dass bei wiederholten Fehlverhalten mit einer Kündigung zu rechnen ist. Ist die Abmahnung fehlerhaft ausgesprochen, kann eine ordentliche Kündigung hierauf nicht gestützt werden.