Gerichtskostengesetz (GKG): Regelungen, Gebühren und Kosten im Überblick

Was ist das Gerichtskostengesetz (GKG)?

Das Gerichtskostengesetz (GKG) regelt die Kosten und Gebühren, die bei Gerichtsverfahren in Deutschland anfallen. Diese gesetzlichen Vorgaben legen fest, welche Beträge für die Inanspruchnahme von Gerichten zu zahlen sind und wie sich diese Kosten berechnen. Ziel des Gesetzes ist es, eine faire und einheitliche Berechnung der Gerichtskosten zu gewährleisten, unabhängig davon, vor welchem Gericht das Verfahren stattfindet.

Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz gilt für Verfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also für Zivil- und Strafprozesse sowie für Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren. Es deckt alle Gerichtskosten ab, die für die Inanspruchnahme gerichtlicher Dienstleistungen anfallen, darunter:

  • Gerichtsgebühren für die Durchführung eines Verfahrens
  • Auslagen, wie die Kosten für Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher
  • Gebühren für außergerichtliche Einigungen oder Vergleiche

Wie werden die Gerichtskosten berechnet?

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich in der Regel nach dem sogenannten Streitwert oder Gegenstandswert, also dem wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits oder des Verfahrens. Je höher der Streitwert, desto höher sind die anfallenden Gerichtskosten. Das Gerichtskostengesetz legt hierfür gestaffelte Gebührentabellen fest, die die zu zahlenden Kosten in Relation zum Streitwert angeben.

Beispiel für die Berechnung der Gerichtskosten

Wenn der Streitwert eines Zivilprozesses 10.000 Euro beträgt, werden die Gerichtskosten entsprechend der in der Gebührentabelle festgelegten Beträge ermittelt. Die Anzahl der fälligen Gebühren (z. B. eine einfache oder mehrfache Gebühr) hängt von der Art des Verfahrens ab. In einem normalen Zivilprozess sind für die Einreichung einer Klage in der Regel 3 Gebühreneinheiten zu zahlen.

Gebührentabelle nach § 34 GKG

Das Gerichtskostengesetz enthält in § 34 eine detaillierte Tabelle, die den Streitwerten entsprechende Gebühren festlegt. Diese Tabelle dient als Grundlage zur Berechnung der Gerichtskosten in den verschiedenen Verfahrensarten. Beispielhaft bedeutet ein Streitwert von 10.000 Euro nach der Gebührentabelle eine einfache Gebühr von ca. 190 Euro. Bei einem normalen Klageverfahren werden daraus 3 Gebühren, also etwa 570 Euro.

Fälligkeit der Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden in der Regel mit der Einreichung der Klage oder des Antrags fällig. Das bedeutet, dass der Kläger zunächst einen Vorschuss auf die zu erwartenden Gerichtskosten zahlen muss. Erst nach Zahlung des Vorschusses nimmt das Gericht die Arbeit auf und leitet das Verfahren ein. Werden die Gerichtskosten nicht gezahlt, kann das Verfahren ausgesetzt oder sogar abgewiesen werden.

Wer trägt die Gerichtskosten?

Im Grundsatz gilt: Die Partei, die den Prozess verliert, trägt die Gerichtskosten. Dieser Grundsatz ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt und gilt auch für viele andere Verfahrensarten. Wenn der Kläger den Rechtsstreit verliert, muss er die gesamten Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen. Kommt es zu einem Vergleich, wird oft eine Aufteilung der Kosten vereinbart.

Ausnahmen und Besonderheiten

In bestimmten Fällen kann das Gericht die Kosten auch anders verteilen, z. B. wenn der Rechtsstreit teilweise gewonnen und teilweise verloren wird. Zudem gibt es in einigen Rechtsgebieten wie dem Arbeitsrecht in der ersten Instanz die Besonderheit, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Auch bei Sozialgerichtsverfahren können abweichende Regelungen gelten.

Kostenerleichterungen und Prozesskostenhilfe

In bestimmten Fällen gibt es Möglichkeiten, die Gerichtskosten zu reduzieren oder gar nicht zahlen zu müssen. Eine wichtige Form der Unterstützung ist die Prozesskostenhilfe. Diese kann gewährt werden, wenn eine Partei finanziell nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu tragen, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Die Prozesskostenhilfe deckt je nach Bewilligung alle oder einen Teil der anfallenden Kosten.

Prozesskostenhilfe beantragen

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Dazu sind Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers notwendig, die das Gericht prüft. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die Gerichtskosten, und der Antragsteller kann das Verfahren ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses fortführen.

Rückerstattung der Gerichtskosten

In bestimmten Fällen können bereits gezahlte Gerichtskosten zurückerstattet werden, etwa wenn sich die Parteien außergerichtlich einigen, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft. Auch bei Klagerücknahme oder wenn das Gericht den Streitwert nachträglich niedriger ansetzt, kann es zur Rückerstattung eines Teils der gezahlten Kosten kommen. In jedem Fall sollte der Antragsteller oder Beklagte beim Gericht prüfen lassen, ob eine solche Erstattung möglich ist.

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