Kitaschließung Schulschließung Corona Arbeitsrecht

Kita- oder Schulschließung in der Omnikron-Welle

(Stand 08.02.2022)

Mitten in der Omikron-Welle halten trotz steigender Infektionszahlen die Länder am Präsenzunterricht fest. Kita- und Schulschließungen scheinen in den nächsten Wochen, wenn nicht Tagen, unumgänglich auf uns zuzukommen.

Hier beantworten wir Ihre Fragen welche Rechte und Pflichten Eltern in dieser Lage haben:

Auch zu Anfang 2022 stehen aufgrund der aktuellen Infektionszahlen die nächsten Kita- und Schulschließungen unmittelbar bevor.  Hier erläutern wir Ihnen die Rechte und Pflichten der Eltern aus dem Arbeitsverhältnis.

Die Kita oder Schule meines Kindes wurde geschlossen. Darf ich als Elternteil nun zu Hause bleiben?

Wenn ihr Kind jünger als 12 Jahre ist dürfen Sie zu Hause bleiben, da bis zu diesem Alter regelmäßig ihr Kind „betreuungsbedürftig“ ist. Bitte informieren Sie jedoch hierüber ihren Arbeitgeber wenn der Schulunterricht ausfällt oder die Kita geschlossen wird. Wer ohne unverzügliche Ankündigung der Arbeit fernbleibt riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle sogar eine Kündigung.

Bleibt mir mein Lohn erhalten, wenn ich Zuhause  mein Kind betreuen muss?

§ 616 BGB

Geht es nur um einzelne Tage, regelt dies § 616 BGB: Ihr Arbeitgeber muss ihnen dann weiterhin ihren Lohn zahlen.
In manchen Arbeitsverträgen ist die Lohnzahlungspflicht nach § 616 BGB jedoch ausgeschlossen, ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt.

Zusätzliche Kinderkrankentage für gesetzlich Versicherte

Ist Ihr Kind erkrankt, stehen jedem Elternteil auch im Jahr 2022 30 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage. Hierzu ist ein Attest vom Kinderarzt notwendig!

Dieser Anspruch gilt nicht nur, wie normalerweise, bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet haben und damit eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird. Der Anspruch besteht auch, wenn die Präsenzpflicht an Schulen ausgesetzt wurde, die Ferien verlängert werden oder wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung abzusehen. Diese Sonderregelung zum Anspruch auf Kinderkrankentage bei pandemiebedingter Kinderbetreuung gilt bis zum 19. März 2022.

Gesetzlich Versicherte haben in diesem Fall einen Anspruch auf bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die gesetzlichen Krankenkassen können für diesen Fall aber einen Nachweis über die Aussetzung der Präsenzpflicht von Kitas und Schulen einfordern.

Lohnfortzahlung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz – IfSG

Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige – unabhängig von ihrer Versicherungsform – auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.

Der Anspruch besteht bei behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas, bei verlängerten Ferien oder der Aussetzung der Präsenzpflicht an Schulen. Auch wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung abzusehen, besteht dieser ein Anspruch. Auch diese Regelung gilt bis zum 19. März 2022.

Eltern und Alleinerziehende erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016,- EUR monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/unterstuetzung-fuer-familien-1738334

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